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   OLG Celle, 18.10.2021 - 3 U 140/21   

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OLG Celle, 18.10.2021 - 3 U 140/21 (https://dejure.org/2021,49066)
OLG Celle, Entscheidung vom 18.10.2021 - 3 U 140/21 (https://dejure.org/2021,49066)
OLG Celle, Entscheidung vom 18. Oktober 2021 - 3 U 140/21 (https://dejure.org/2021,49066)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    SparkAGB Nr. 26 Abs. 1; § 522 Abs. 2 ZPO; § 307 Abs. 1 BGB; § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB
    Ansprüche auf Zinsen und Prämien aus einem Prämiensparvertrag; Recht zur ordentlichen Kündigung nach Erreichen der höchsten Prämienstufe

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SparkAGB Nr. 26 Abs. 1
    Wirksamkeit der Kündigung eines Prämiensparvertrages

  • rechtsportal.de

    SparkAGB Nr. 26 Abs. 1
    Ansprüche auf Zinsen und Prämien aus einem Prämiensparvertrag; Recht zur ordentlichen Kündigung nach Erreichen der höchsten Prämienstufe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kündigung eines Prämiensparvertrages

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    Wirksame Kündigung eines Prämiensparvertrags nach Erreichen der höchsten Prämienstufe

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2022, 736
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 14.05.2019 - XI ZR 345/18

    Kündigung von Sparverträgen "S-Prämiensparen flexibel"

    Auszug aus OLG Celle, 18.10.2021 - 3 U 140/21
    Nach dem Widerspruch der Klägerin (u.a.) mit anwaltlichem Schreiben vom 9. November 2020 (Anlage K 4, Bl. 12 f. d.A.) begründete die Beklagte die Kündigung mit Schreiben vom 20. November 2020 (Anlage K 5, Bl. 15 ff. d.A.) weiter, insbesondere unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14. Mai 2019 (Az. XI ZR 345/18).

    Die Klausel in Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen begegnet auch keinen Wirksamkeitsbedenken nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, da sie die Wirksamkeit einer Kündigung der Beklagten, einer Anstalt des öffentlichen Rechts, vom Vorliegen eines sachlichen Grundes abhängig macht (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 2019 - XI ZR 345/18 -, Rn. 34, juris).

    Im Gegenteil enthält Nr. 4 Satz 1 der Bedingungen für den Sparverkehr (Anlage B 5, Bl. 105 d.A.) eine Regelung zur Kündigungsfrist, die ein Recht zur Kündigung - hier nach Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen - voraussetzt (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 2019 - XI ZR 345/18 -, Rn. 37, juris).

    Dagegen könne ein Sparer redlicherweise nicht erwarten, dass ihm mit dem Abschluss des Sparvertrages eine zeitlich unbegrenzte Sparmöglichkeit eröffnet werden solle (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 2019 - XI ZR 345/18 -, Rn. 42, juris).

  • OLG Naumburg, 16.05.2018 - 5 U 29/18

    Prämiensparvertrag: Kündigungsrecht der Bank

    Auszug aus OLG Celle, 18.10.2021 - 3 U 140/21
    Unabhängig von dem Umstand, dass die Klägerin im vorliegenden Fall ausweislich der gestellten Anträge offenbar selbst nicht davon ausgeht, mit der Beklagten eine feste Laufzeit bis zum 5. August 2097 vereinbart zu haben, beinhaltet ein Finanzstatus als nachträglicher erstellter Kontoauszug nur allgemeine Informationen des Kunden über seine Konten und seine Geschäftsbeziehungen und wird im Regelfall nicht mit Rechtsbindungswillen in dem Sinne erstellt, dass mit ihm eine vertragsändernde Erklärung abgegeben werden soll (vgl. Surowiecki/Trappe, jurisPR-BKR 9/2018 Anm. 2 zu Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 16. Mai 2018 - 5 U 29/18 -).

    Es fehlt aber an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass die bloße Angabe einer Fälligkeit in dem Jahreskontoauszug, die im Widerspruch zum sonstigen Vertragsinhalt steht, als Angabe des Zeitpunktes gemeint sein sollte, zu dem die Beklagte das Vertragsverhältnis durch einseitige Erklärung frühestens würde beenden können (ebenso: Senatsbeschluss vom 3. Juni 2021 - 3 U 42/21 - Rn. 31 ff., juris; OLG Dresden, Urteil vom 18. April 2019 - 8 U 52/19 -, Rn. 51 f., juris; Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 16. Mai 2018 - 5 U 29/18 -, Rn. 61, juris; Surowiecki/ Trappe, a.a.O.).

  • OLG Celle, 03.06.2021 - 3 U 42/21

    Kündigungsrecht einer Sparkasse hinsichtlich eines Prämiensparvertrages nach

    Auszug aus OLG Celle, 18.10.2021 - 3 U 140/21
    Es fehlt aber an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass die bloße Angabe einer Fälligkeit in dem Jahreskontoauszug, die im Widerspruch zum sonstigen Vertragsinhalt steht, als Angabe des Zeitpunktes gemeint sein sollte, zu dem die Beklagte das Vertragsverhältnis durch einseitige Erklärung frühestens würde beenden können (ebenso: Senatsbeschluss vom 3. Juni 2021 - 3 U 42/21 - Rn. 31 ff., juris; OLG Dresden, Urteil vom 18. April 2019 - 8 U 52/19 -, Rn. 51 f., juris; Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 16. Mai 2018 - 5 U 29/18 -, Rn. 61, juris; Surowiecki/ Trappe, a.a.O.).

    Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Kündigung nach Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen liegen vor, insbesondere bestand aus den vom Landgericht angeführten Gründen, die auch der Senat für zutreffend erachtet (vgl. hierzu ausführlich: Senatsbeschluss vom 3. Juni 2021 - 3 U 42/21 -, Rn. 34 ff., juris), auf Seiten der Beklagten ein sachgerechter Grund für die Kündigung.

  • LG Stendal, 14.11.2019 - 22 S 104/18

    Kündigung eines Prämiensparvertrags durch die Sparkasse aus wichtigem Grund

    Auszug aus OLG Celle, 18.10.2021 - 3 U 140/21
    Insofern ist der vorliegende Sachverhalt abzugrenzen von anderen Fällen, wie sie etwa Gegenstand des von der Klägerin zitierten Urteils des Oberlandesgerichts Dresden vom 21. November 2019 (8 U 1770/18) und des Urteils des Landgerichts Stendal vom 14. November 2019 (22 S 104/18 - beide veröffentlich bei juris) waren, in denen im Prämiensparvertrag selbst die Laufzeit 1188 Monaten (= 99 Jahren) enthalten war.
  • BGH, 22.01.1998 - I ZR 177/95

    "Bilanzanalyse Pro 7"; Anforderungen an die Berufungsbegründung bei mehreren

    Auszug aus OLG Celle, 18.10.2021 - 3 U 140/21
    Daraus folgt, dass das Rechtsmittel grundsätzlich hinsichtlich jedes selbständigen prozessualen Anspruchs, über den zu Lasten des Rechtsmittelführers entschieden worden ist, begründet werden muss, wenn - wie hier - die Vorinstanz die erhobenen Ansprüche aus jeweils unterschiedlichen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen für begründet oder unbegründet erachtet hat (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 1998 - I ZR 177/95 -, Rn. 38, juris; Zöller/Heßler, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 520 Rn. 37; jeweils m.w.N.).
  • AG Nürnberg, 25.06.2021 - 18 C 814/20

    Ergänzende Vertragsauslegung im Falle einer unwirksamen Zinsanpassungsklausel in

    Auszug aus OLG Celle, 18.10.2021 - 3 U 140/21
    Allein der Umstand, dass die Beklagte im vorliegenden Fall die unstreitig im 22. Jahr erreichte höchste Prämienstufe auch für weitere Jahre aufgelistet hat, anstatt eine inhaltsgleiche Formulierung wie etwa "ab dem 22. Sparjahr" oder "nach dem 22. Sparjahr" zu wählen, ändert nichts daran, dass die Sparkasse bereits mit dem erstmaligen Erreichen dieser Stufe und der darin liegenden Verwirklichung des maximalen Sparanreizes der steigenden Prämien zur ordentlichen Kündigung berechtigt war (so auch: BayObLG, Hinweisbeschluss vom 27. Januar 2021 - 1 MK 1/20 - dort unter Ziffer II.1, veröffentlich unter auf der Webseite des Bundesamts für Justiz, BfJ - Musterfeststellungsklage gegen die Sparkasse Nürnberg - Stand des Verfahrens (bundesjustizamt.de); LG Deggendorf, Urteil vom 24. September 2020 - 31 O 232/20 -, Rn. 44, juris; AG Nürnberg, Urteil vom 25. Juni 2021 - 18 C 814/20 -, Rn. 37, juris).
  • OLG Dresden, 18.04.2019 - 8 U 52/19
    Auszug aus OLG Celle, 18.10.2021 - 3 U 140/21
    Es fehlt aber an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass die bloße Angabe einer Fälligkeit in dem Jahreskontoauszug, die im Widerspruch zum sonstigen Vertragsinhalt steht, als Angabe des Zeitpunktes gemeint sein sollte, zu dem die Beklagte das Vertragsverhältnis durch einseitige Erklärung frühestens würde beenden können (ebenso: Senatsbeschluss vom 3. Juni 2021 - 3 U 42/21 - Rn. 31 ff., juris; OLG Dresden, Urteil vom 18. April 2019 - 8 U 52/19 -, Rn. 51 f., juris; Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 16. Mai 2018 - 5 U 29/18 -, Rn. 61, juris; Surowiecki/ Trappe, a.a.O.).
  • OLG Dresden, 21.11.2019 - 8 U 1770/18

    Prämiensparvertrag mit Laufzeit über 99 Jahre

    Auszug aus OLG Celle, 18.10.2021 - 3 U 140/21
    Insofern ist der vorliegende Sachverhalt abzugrenzen von anderen Fällen, wie sie etwa Gegenstand des von der Klägerin zitierten Urteils des Oberlandesgerichts Dresden vom 21. November 2019 (8 U 1770/18) und des Urteils des Landgerichts Stendal vom 14. November 2019 (22 S 104/18 - beide veröffentlich bei juris) waren, in denen im Prämiensparvertrag selbst die Laufzeit 1188 Monaten (= 99 Jahren) enthalten war.
  • BGH, 03.11.2016 - III ZR 84/15

    Berufungsverfahren: Folgen einer Berufungsverwerfung durch einstimmigen Beschluss

    Auszug aus OLG Celle, 18.10.2021 - 3 U 140/21
    Die in der Berufungsinstanz vorgenommene Klageerweiterung verliert entsprechend § 524 Abs. 4 ZPO ihre Wirkung, wenn die Berufung durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen wird (vgl. BGH, Urteil vom 3. November 2016 - III ZR 84/15 -, Rn. 14, juris).
  • LG Deggendorf, 24.09.2020 - 31 O 232/20

    Kündigung eines Prämiensparvertrages durch die Sparkasse aufgrund der andauernden

    Auszug aus OLG Celle, 18.10.2021 - 3 U 140/21
    Allein der Umstand, dass die Beklagte im vorliegenden Fall die unstreitig im 22. Jahr erreichte höchste Prämienstufe auch für weitere Jahre aufgelistet hat, anstatt eine inhaltsgleiche Formulierung wie etwa "ab dem 22. Sparjahr" oder "nach dem 22. Sparjahr" zu wählen, ändert nichts daran, dass die Sparkasse bereits mit dem erstmaligen Erreichen dieser Stufe und der darin liegenden Verwirklichung des maximalen Sparanreizes der steigenden Prämien zur ordentlichen Kündigung berechtigt war (so auch: BayObLG, Hinweisbeschluss vom 27. Januar 2021 - 1 MK 1/20 - dort unter Ziffer II.1, veröffentlich unter auf der Webseite des Bundesamts für Justiz, BfJ - Musterfeststellungsklage gegen die Sparkasse Nürnberg - Stand des Verfahrens (bundesjustizamt.de); LG Deggendorf, Urteil vom 24. September 2020 - 31 O 232/20 -, Rn. 44, juris; AG Nürnberg, Urteil vom 25. Juni 2021 - 18 C 814/20 -, Rn. 37, juris).
  • OLG Nürnberg, 29.03.2022 - 14 U 3259/20

    Konkludenter Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts bei

    Diese Sichtweise vertreten neben der Beklagten etwa das BayObLG (Hinweisbeschl. vom 27.1.2021 - 101 MK 1/20, unter 11.1., Anlage BB 1), das OLG Celle (Beschl. vom 18.10.2021 - 3 U 140/21, juris, Rn. 30), das OLG Bamberg (Hinweisbeschl. vom 9.12.2021 - 8 U 173/21), das OLG München (Beschl. vom 11.11.2021 - 5 U 4934/21, unter 2. der Gründe, Anlage BB 6) sowie die weiteren von der Beklagten angeführten instanzgerichtlichen Entscheidungen.
  • BGH, 17.10.2023 - XI ZR 72/22

    Höchste Prämienstufe erreicht: Bank kann Prämiensparvertrag kündigen!

    (b) Die überwiegende Ansicht nimmt demgegenüber an, dass das Kündigungsrecht nur bis zum Erreichen der höchsten Prämienstufe ausgeschlossen ist, auch wenn die anschließend konstante Prämienstaffel im Vertrag fortgeschrieben wird (vgl. BayObLG, Beschluss vom 27. Januar 2021 - 101 MK 1/20, unter II.1., veröffentlicht im Klageregister des Bundesamts für Justiz; OLG Celle, ZIP 2022, 736, 737; OLG München, Beschluss vom 11. November 2021 - 5 U 4934/21, unter 2.2., n.v.; OLG München, Urteil vom 15. Februar 2023 - 37 U 4167/22, unter II. B. 1. a. (2), n.v.; LG Deggendorf, Urteil vom 24. September 2020 - 31 O 232/20, juris Rn. 43 f.; LG Krefeld, Urteil vom 20. Mai 2021 - 3 O 241/20, juris Rn. 64 f.; AG Nürnberg, Urteil vom 25. Juni 2021 - 18 C 814/20, juris Rn. 37; Langner in Ellenberger/Bunte, Bankrechts-Handbuch, 6. Aufl., § 45 Rn. 101; Edelmann, BB 2021, 2451, 2452; Furche, WM 2022, 1041, 1049; Herresthal, WuB 2022, 233, 237; Kalisz, WM 2022, 1957, 1962; Schultheiß/Widany, WM 2023, 601 Rn. 22 ff.; Toussaint, EWiR 2022, 321, 322 f.).
  • LG Mühlhausen, 08.03.2023 - 1 S 37/21

    Ausschluss der ordentlichen Kündigung von Prämiensparverträgen bis zum Erreichen

    Ein objektiver Empfänger der Allgemeinen Geschäftsbedingung konnte die vorliegende Prämienstaffel so verstehen, dass bis zum 25. Sparjahr jedenfalls durch die Beklagte keine ordentliche Kündigung erfolgen kann - mithin ein konkludenter Ausschluss der ordentlichen Kündigung bis zum 25. Sparjahr hier greift (so auch OLG Nürnberg v. 29.03.2022 - 14 U 3259/20; a.A. OLG Celle v. 18.10.2021 - 3 U 140/21, wobei hier die Bestätigung des Sparvertrages nur die weitere Auflistung der Prämien nach Erreichen der höchsten Prämienstufe aufwies; OLG Celle v. 03.06.2021 - 3 U 42/21, wobei hier nur die Musterberechnung zum Sparvertrag weitere Angaben nach Erreichen der höchsten Prämienstufe enthielt; LG Duisburg v. 21.06.2021 - 7 S 27/21, wobei es hier um die Angabe einer maximalen Vertragsdauer ging; OLG München v. 11.11.2021 - 5 U 4934/21; OLG Bamberg v. 09.12.2021 - 8 U 173/21).
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